Am 5. Dezember 2022 erhielt die MBF Group SA von einer beauftragten Stelle, dem Direktor der Steuerverwaltungskammer in Poznań, die Mitteilung, dass den Anträgen der Emittentin stattgegeben wurde. Gemäß der mitgeteilten Entscheidung wurde das Unternehmen in das Verzeichnis der im Zentralen Register der Verbrauchsteuerpflichtigen eingetragenen Kohle-Zwischenprodukte und in das Verzeichnis der Verbrauchsteuerzahler aufgenommen.
Die verbrauchsteuerpflichtigen Tätigkeiten beziehen sich auf Heizstoffe – einschließlich Flüssiggas. Als zwischengeschaltetes Unternehmen für Kohle hat der Emittent eine Verkaufs-, Einfuhr- und Ausfuhrlizenz erhalten. Die vorgenannte Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung und die weiteren Aktivitäten der Emittentin in den Bereichen Makler- und Handelsgeschäft, direkter An- und Verkauf von Waren und Tätigkeit als Makler.
Das Wesen der Einrichtung einer zwischengeschalteten Stelle für den Steinkohlenbergbau besteht darin, die Verpflichtung der im Steinkohlenbergbau tätigen Unternehmen zu erleichtern, festzustellen, ob sie eine verbrauchsteuerpflichtige oder eine nicht besteuerte Transaktion durchführen. Dies ist wichtig im Hinblick auf die Bestimmung in Art. 31a des Gesetzes vom 6. Dezember 2008. über die Verbrauchssteuer (konsolidierter Text: Gesetzblatt von 2014, Pos. 752, in der geänderten Fassung) – im Folgenden A.P.A. genannt – eine breite Palette von Befreiungen von der Verbrauchssteuer für Tätigkeiten, die dieser Steuer unterliegen und deren Gegenstand Kohleprodukte für Heizzwecke sind. In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 3b a.p.a. bestätigt der zuständige Zollamtsleiter unverzüglich schriftlich die Annahme der Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit als zwischengeschaltetes Kohleunternehmen. Diese Bestätigung enthält die in Artikel 1 genannten Daten. 16 Abs. 3a u.p.a., und die Bezeichnung der bestätigenden Behörde.